Jahressteuergesetz 2024

Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Am 22. November 2024 hat sich der Bundesrat mit dem Gesetz befasst und ihm zugestimmt.

Wesentliche Regelungen des verabschiedeten Gesetzes

Einkommensteuergesetz

• Steuerbefreiung von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen: Mit einer Änderung des § 3 Nr. 72 EStG wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Die Änderung wird erstmals für alle nach dem 31.12.2024 angeschaffte Anlagen zur Anwendung kommen.

• Unterstützungskasse: In Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018 kann das bisherige Ermittlungsverfahren für das Grundvermögen mit dem doppelten Einheitswert ab 2025 nicht mehr angewendet werden. Für ab 2024 angeschaffte Immobilien sollen vielmehr bei der Ermittlung des Vermögens einer Unterstützungskasse angeschaffte bebaute oder unbebaute Grundstücke mit den Anschaffungskosten und darauf errichtete Neubauten mit den Herstellungskosten zu bewerten sein. (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG)

• Elektronische Übermittlung von Bilanzen (§ 5b Abs. 1 EStG): Die bisherige Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz als amtlich vorgeschriebenen Datensatz wird um die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie den Anlagenspiegel und das ihm zugrundeliegende Anlagenverzeichnis erweitert. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG oder nach § 5a Abs. 4 EStG vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht von Kontennachweisen besteht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die Übermittlungspflicht von Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis besteht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

• Erhöhung des als Sonderausgaben abzugsfähigen Betrags der Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 wird die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80% der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von 4.000 Euro je Kind auf 4.800 Euro je Kind erhöht. (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 – neu- EStG)

• Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen: Auf der Grundlage von § 65a SGB V nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen sollen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als den Sonderausgabenabzug reduzierende Beitragserstattung gelten. Darüber hinaus gehende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung gelten. (§ 10 Abs. 2b S. 2 -neu- EStG)

• Elektronisches Bescheinigungsverfahren für Vorsorgeaufwendungen: Bei Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sollen deren Träger als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c AO unter Angabe der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die zentrale Stelle übermitteln. Dies gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln sind. (§ 10 Abs. 2c -neu- EStG)

• Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 3 EStG: Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 EStG liegen auch vor, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 oder 2 EStG oder durch einen Dritten erstattet werden (§ 20 Abs. 3 S. 2 – neu- EStG).

• Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Forderungsausfällen in allen offenen Fällen: § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG wird gestrichen.

• Private Veräußerungsgeschäfte: Ausweitung der Vorschrift § 23 Abs. 1 S. 4 EStG auf Gesamthandsgemeinschaften als Reaktion auf die jüngste BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22) in allen offenen Fällen; so gilt auch die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.

• Abzug von Unterhaltsaufwendungen: Künftig wird ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen nur durch Banküberweisung anerkannt. (§ 33a Abs. 1 S. 12 -neu- EStG)

• Eintragung lohnsteuerlicher Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag: Der Beginn der Frist für die Möglichkeit der Beantragung wird auf den 01.11. des jeweiligen Jahres vor dem zu berücksichtigenden Lohnsteuerabzugszeitraums verschoben. (§ 39a Abs. 2 S. 2 -neu- EStG)

• Ausübung der Pauschalierungswahlrechte des Arbeitgebers: Das Pauschalierungswahlrecht ist mit der Lohnsteuer-Anmeldung auszuüben, kann aber auch noch im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch einfache Erklärung spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide wahrgenommen werden. (§ 40 Abs. 4 -neu- EStG)

• Anzeige zu wenig einbehaltener Lohnsteuer: Ab dem Lohnsteuerabzug 2026 soll der Arbeitgeber die Anzeige über zu wenig einbehaltener Lohnsteuer, in Fällen, in denen die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, dem Betriebsstättenfinanzamt ausschließlich auf elektronischem Wege anzeigen. (§ 41c Abs. 4 S. 1 -neu- EStG)

• Einführung eines einheitlichen Meldestandards für alle inländischen und grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen nach der EU-FASTER-Richtlinie: Der an die FASTER-Richtlinie angepasste Meldestandard wird für Dividendenzahlungen gelten, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Zur Reduzierung von Bürokratieaufwand, wird bei Dividendenzahlungen an inländische Empfänger auf die Ergänzung der Angaben in der Steuerbescheinigung verzichtet und damit dem Konzept der FASTER-Richtlinie gefolgt, das die Übermittlung des Datensatzes an die Steuerbehörde vorsieht, ohne dass ein Ausweis der Angaben auf einer Steuerbescheinigung zu erfolgen hat. (§ 45b Abs. 2 bis 7 -neu- EStG)

• Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird auf EU/EWR-Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und auf Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder der Schweiz haben, in allen offenen Fällen erweitert (§ 50 Abs. 2 S. 8 – neu – EStG). Das EuGH-Urteil vom 30.05.2024 (C-627/22) wird auf diese Weise gesetzlich umgesetzt.
• Freistellung bei Arbeitnehmerauslandssachverhalten: Arbeitslohn, der für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für Zwecke der Anwendung eines DBA als Vergütung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. (§ 50d Abs. 15 -neu- EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f -neu- EStG)

• Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht: Als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 01.07.2021 (VIII R 4/18) wird sichergestellt, dass Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat (§ 52 Abs. 28 S. 5 -neu- EStG).

Körperschaftsteuergesetz

• Steuerliches Einlagenkonto nach § 27 KStG: Mit einer Ergänzung des § 27 Abs. 2 S. 3 KStG ist abweichend von der bisherigen Handhabung künftig in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos durchzuführen, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht.

• Einlagekonto und Minder- oder Mehrabführungen: Ein neuer § 27 Abs. 6 S. 3 KStG stellt klar, dass im Fall der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung — ggf. anteilig — auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist.

• Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halb-/Teileinkünfteverfahren: Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 24.11.2022 (BvR 1424/15) das bisherige Verfahren zur Berücksichtigung des Körperschaftsteuerminderungspotential als verfassungswidrig gerügt, soweit die Regelung zu einem Verlust des Potentials führt. Durch eine Änderung der Abs. 4 und 6 des § 36 KStG in § 34 Abs. 11 KStG ist in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge des EK 0 (EK 01 – EK 03) ein positiver Bestand von EK 04 einzubeziehen. Als Reaktion auf ein weiteres BVerfG-Urteil wird auf eine Umgliederung von EK 45 in EK 02 und EK 40 verzichtet (bisher § 36 Abs. 6a KStG). Das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG ist unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbeträgen belasteten Eigenkapitals in Höhe von 15/55 des EK 45 und von 10/60 des EK 40 zu bilden, das EK 02 bleibt hiervon unberührt. Weiterhin wird der persönliche Anwendungsbereich der Übergangsregelung in § 34 Abs. 14 S. 1 KStG erweitert. Die bisherige Begrenzung auf bestimmte Wohnungsunternehmen (an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mind. 50 Prozent beteiligt sind und Genossenschaften) entfällt. Eine Ausnahmekonstellation ist noch auf Empfehlung des Bundesrats gesetzlich geregelt worden.

Gewerbesteuergesetz

• Kürzungsnorm § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Ab 2025 knüpft die gewerbesteuerliche Kürzung nicht (wie bisher) an den Grundsteuerwert, sondern an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitz an.

Umwandlungssteuergesetz

• Steuerliche Schlussbilanz: Nach einem neuen § 3 Abs. 2a UmwStG ist die steuerliche Schlussbilanz dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum Ablauf der nach § 149 AO maßgebenden Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln. § 5b EStG gilt entsprechend.
• Anteile im Privatvermögen: Mit einer Änderung des § 5 Abs. 2 UmwStG gelten sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.
• Buchwertansatz nach § 13 Abs. 2 UmwStG: Der im Regierungsentwurf vorgesehene Wechsel zur Anordnung des Buchwertansatzes als Regelfall ist im Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten. Die in § 13 Abs. 2 UmwStG eingeführte Antragsfrist stellt auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab.
• Gewerbesteuer bei Veräußerungs- oder Aufgabegewinn: Durch einen neuen § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG wird ausdrücklich geregelt werden, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.
• Entstehung negativer Anschaffungskosten: Mit einem neuen § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG wird entgegen der BFH-Rechtsprechung klargestellt, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Damit soll ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht mehr möglich sein, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden.

Abgabenordung

• Elektronische Kommunikation: Durch verschiedene Änderungen des § 87a AO werden die Vorschriften zur elektronischen Kommunikation an die aktuelle Entwicklung angepasst. Es werden Regelungen zum weiteren Ersatz des Schriftformerfordernisses durch elektronische Formate aufgenommen.

• Einführung eines sog. Direktauszahlungsmechanismus (§ 139 e -neu- AO) als einfacher und digitalisierter Auszahlungsweg für Kontoüberweisungen, beispielsweise bei Direktauszahlungen zur Bewältigung von Krisensituationen (z.B. Pandemien oder Flutkatastrophen)
Die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in § 162 AO (Zuschlag für die Nichtvorlage/ verspätete Vorlage) sind im Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten.

• Bindungswirkung von verbindlichen Auskünften: Ein neuer § 175a S. 2 AO sieht vor, dass die Bindungswirkung verbindlicher Auskünfte, verbindlicher Zusagen oder anderer rechtlich bindender Vereinbarungen zwischen der Steuerpflichtigen und der Verwaltung insoweit aufgehoben wird, wenn ein (Vorab)-Verständigungsverfahren den Sachverhalt und / oder die materielle Würdigung anders darstellt.

• Hinterziehungszinsen: Ein neuer § 235 Abs. 5 AO soll eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlungen mit 0,5% pro Monat sicherstellen.

Umsatzsteuergesetz

• Umsatzbesteuerung für die öffentliche Hand: Die Übergangsregelung für die Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in § 2b UStG wird um weitere 2 Jahr bis zum 31.12.2026 verlängert.

• Anpassung der Definition der Werklieferung: In § 3 Abs. 4 S. 1-neu-UStG wird der Begriff der Werklieferung an die BFH-Rechtsprechung sowie die Finanzverwaltungsauffassung angepasst. Danach soll bei fehlender Beistellung eines fremden Gegenstandes keine Werklieferung mehr vorliegen.

• Virtuelle Veranstaltungen: Mit einer Ergänzung in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG wird sichergestellt, dass bei einer Eintrittsberechtigung, die eine virtuelle Teilnahme an einer Veranstaltung ermöglicht, für die Einräumung dieser Eintrittsberechtigung die erbrachte Dienstleistung am Ort des Verbrauchs besteuert wird.

• Die Befreiungstatbestände in § 4 Nr. 21 UStG für Bildungseinrichtungen und Privatlehrer werden an europarechtliche Vorgaben angepasst.

• Steuerschuldnerschaft eines Kleinunternehmers nach § 13b UStG: Klarstellung, dass ein Kleinunternehmer auch künftig weiterhin als Leistungsempfänger die Steuer für Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Nr. 8 S. 1 UStG schuldet. (§ 13b Abs. 5 S. 9 – neu-UStG)

• Steuerausweis in einer Gutschrift: Mit der Änderung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG wird bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.

• Kleinunternehmerregelung: Die Regel für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kleinunternehmern wird neu gefasst und damit an EU-Recht angepasst. Die Grenzwerte werden ab dem 01.01.2025 auf einen Gesamtumsatz für das vorherige Kalenderjahr auf 25.000 € (statt 22.000 €) und laufende Kalenderjahr auf 100.000 € (statt 50.000 €) angehoben. Die Steuerbefreiung gilt auch für inländische Umsätze von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kleinunternehmern, wenn im gesamten Gemeinschaftsgebiet die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kleinunternehmer muss hierfür eine Kleinunternehmer-ID seines Ansässigkeitsstaates vorlegen. In § 19a -neu-UStG wird parallel hierzu ein besonderes EU-Meldeverfahren zur Prüfung der Kleinunternehmereigenschaften eingeführt.

• Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines IST-Versteuerers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a -neu- UStG, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -neu- UStG): mit dieser Maßnahme wird Unionsrecht nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 10.02.2022 (C-9/20) umgesetzt. Anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Grundsteuergesetz

• Grundsteuermessbescheid: Mit einer Ergänzung des § 36 Abs. 3 GrStG wird verankert, dass Bescheide über die Hauptveranlagung des Grundsteuermessbetrags auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 01.01.2025 zur Beseitigung einer fehlerhaften Festsetzung aufgehoben oder geändert werden können, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird. Die Vorschrift soll eine Korrektur auf den Hauptveranlagungszeitpunkt in Fällen ermöglichen, in denen nach § 36 Abs. 3 S. 1 GrStG fehlerhafte Bescheide über die Hauptveranlagung schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt wurden und die Voraussetzungen für eine Änderung oder Aufhebung nach § 36 Abs. 3 S. 2 i. V. mit § 21 S. 2 GrStG nicht vorliegen.

Grunderwerbsteuergesetz

• Ergänzungstatgestand nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG: Eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ergänzungstatbestände ist, dass einer Gesellschaft ein Grundstück „gehört“ und es ihr also zugerechnet werden kann. Die gesetzliche Definition dieser Zurechnung wird mit der Einfügung eines § 1 Abs. 4a -neu- GrEStG ergänzt. Ein Grundstück gehört zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat. Die Neuregelung ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht werden. Bei der Anwendung des § 1 Abs. 4a GrEStG sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht wurden.

• Verletzung laufender Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 S. 1 u. § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG (§ 23 Abs. 27 -neu- GrEStG): es wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (BGBl. I 2021, S. 3436) nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

• Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrages von 10.300 Euro auf 15.000 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 -neu- ErbStG)

• Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten: In Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH wird in § 10 Abs. 6 -neu-ErbStG eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht geregelt. Diese Abzugsfähigkeit ist entsprechend dem Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, möglich.

• Grundstücke in Drittstaaten: Der Befreiungsabschlag wird nach einer Änderung des § 13d Abs. 3 Nr. 2 -neu- ErbStG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei Grundstücken in einem Drittstaat gewährt, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit einem Drittsaat sichergestellt ist.

• Stundung für Grundstücke: Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle von Grundstückserwerben, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird, ausgeweitet. Insbesondere erfasst die neue Stundungsregelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück).

Bewertungsgesetz

• Nachweis des geringeren gemeinen Wertes für Zwecke der Grundsteuer: In Reaktion auf die BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024 wird eine Nachweismöglichkeit eines geringeren gemeinen Wertes gesetzlich geregelt (§ 220 Abs. 2 -neu- BewG). „Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert (…) abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen Wert um mind. 40% übersteigt. (…)“

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