Das Bundeskabinett hat am 4. Juni 2025 den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen.
Durch bessere Rahmenbedingungen sollen wesentliche Anreize und Planungssicherheit für Standort- und Investitionsentscheidungen in Deutschland geschaffen werden.
Im Einzelnen sollen folgende Regelungen eingeführt werden:
1. AfA in Höhe von 30 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Die Ausweitung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll Investitionen in die Transformation der Wirtschaft beschleunigen und sicherstellen, dass die Abschreibungen schnell und in der Breite wirken. Hierzu soll eine degressive AfA in Höhe von 30 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt werden. Dies gilt für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028.
2. Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer auf 10% ab dem Jahr 2028
Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, soll der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt werden – von derzeit 15 % auf 10 %. Ab dem Jahr 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 % statt aktuell knapp 30 % (jeweils incl. Gewerbesteuer). Das soll international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland gesetzt werden.
3. E-Mobilität bei Unternehmen
Mit dem Gesetzentwurf soll E-Mobilität weiter gefördert und ausgebaut werden. Dafür soll eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt werden, beginnend mit einem Abschreibungssatz von 75%. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer.
Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.
4. Forschungszulage
Um Investitionen in Forschung zu fördern, soll bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet werden. Maßgebliche Kriterien bei der Forschungszulage sind die Bemessungsgrundlage und der Fördersatz. Im Zeitraum von 2026 bis 2030 soll bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben werden. Um bürokratiearm die Anhebung des Fördersatzes zu erreichen, sollen die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet werden. Dabei sollen die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20% berücksichtigt werden.